Berlin, 03. März 2026 – Die Eskalation im Nahen Osten hat innerhalb weniger Stunden massive Auswirkungen auf den internationalen Luftverkehr ausgelöst. Betroffen sind nicht nur Direktverbindungen in die Region: Die großen Drehkreuze in Dubai, Doha und Abu Dhabi zählen zu den wichtigsten globalen Umsteigeknoten zwischen Europa, Asien, Afrika und Australien. Viele Airlines müssen Langstreckenflüge umleiten, Zwischenstopps neu planen oder Verbindungen vollständig streichen. Tausende Flüge wurden innerhalb kürzester Zeit annulliert oder verspätet durchgeführt. Julian Navas, Rechtsexperte bei AirHelp (www.airhelp.com), erklärt, welche Rechte betroffene Passagiere nun haben.
Keine Entschädigung, aber Anspruch auf Rückerstattung oder Umbuchung
„Die aktuelle Eskalation im Nahen Osten stellt eine außergewöhnliche Situation im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung dar. Das bedeutet, dass Fluggesellschaften nicht zur Zahlung der pauschalen Entschädigung von 250 bis 600 Euro verpflichtet sind. Dennoch behalten Passagiere zentrale Rechte, die Airlines auch in Krisenzeiten erfüllen müssen.
Wird ein Flug annulliert oder erheblich verspätet, haben Reisende gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel. Die Wahl zwischen diesen Optionen liegt ausschließlich beim Passagier. Es ist nicht zulässig, wenn eine Airline einseitig lediglich eine Rückerstattung oder einen Gutschein anbietet, ohne gleichzeitig eine alternative Beförderung anzubieten. Fluggesellschaften sind verpflichtet, beide Optionen bereitzustellen. Ein Gutschein ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Fluggastes gültig und darf nicht aufgezwungen werden.
Wichtig ist zudem, dass bei Wahl der Rückerstattung der vollständige Ticketpreis erstattet werden muss – nicht nur Teilbeträge oder Steuern und Gebühren. Entscheidet sich ein Passagier für die Rückzahlung, endet damit jedoch der Beförderungsvertrag. Die weitere Rück- oder Weiterreise muss dann eigenständig organisiert und aus eigener Tasche bezahlt werden. Wer hingegen eine Umbuchung wählt, hat Anspruch darauf, dass die Airline die vollständigen Kosten der alternativen Beförderung übernimmt.“
Umfassende Betreuungspflicht auch bei außergewöhnlichen Umständen
„Darüber hinaus besteht auch unter außergewöhnlichen Umständen eine umfassende Betreuungspflicht der Fluggesellschaft. Airlines müssen Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Umfang bereitstellen sowie, falls erforderlich, eine Hotelunterbringung inklusive Transfer organisieren und bezahlen. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Dauer der Störung. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass selbst Krieg oder vergleichbare Krisen diese Fürsorgepflicht nicht aufheben.
Aktuell häufen sich in sozialen Medien Berichte von Fluggästen, die ihre Airline telefonisch oder digital nicht erreichen, keine konkreten Umbuchungsangebote erhalten und an Flughäfen ohne ausreichende Betreuung festsitzen. Auch in Ausnahmesituationen entbindet eine hohe Auslastung der Hotlines die Fluggesellschaften jedoch nicht von ihren gesetzlichen Pflichten. Die Verantwortung für Information, Umbuchung und Versorgung bleibt bei der ausführenden Airline.“
Vorsicht bei eigenständiger Neubuchung
„Besonders kritisch ist die Situation, wenn ein Flug weiterhin als planmäßig angezeigt wird, obwohl absehbar ist, dass er voraussichtlich nicht stattfinden wird. Solange die Fluggesellschaft den Flug nicht offiziell annulliert oder eine erhebliche Verspätung bestätigt hat, sollten Passagiere keinesfalls vorschnell selbst stornieren oder eigenständig einen Ersatzflug buchen. Ohne offizielle Statusänderung besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung einer selbst veranlassten Neubuchung.
Reagiert die Airline nicht, ist es entscheidend, dass Reisende jeden Kontaktversuch dokumentieren. Dazu gehören E-Mails, Screenshots aus Apps, Chatverläufe oder Nachweise über Anrufe bei der Hotline. Passagiere müssen der Fluggesellschaft eine nachweisbare und angemessene Gelegenheit geben, eine Umbuchung anzubieten.
Erst wenn die Airline ausdrücklich eine Umbuchung verweigert, vollständig unerreichbar ist oder lediglich eine deutlich spätere Verbindung anbietet als vergleichbare Alternativen am Markt, kann eine eigenständige Neubuchung gerechtfertigt sein. In diesem Fall dürfen Reisende selbst eine alternative Beförderung organisieren. Erstattet werden jedoch nur angemessene und vergleichbare Kosten. Deshalb ist es wichtig, sämtliche Belege aufzubewahren.
Erfolgt die Umbuchung ohne diese Voraussetzungen oder bevor der Airline ausreichend Gelegenheit zur Reaktion gegeben wurde, ist eine spätere Kostenerstattung in der Regel ausgeschlossen. Eine vorschnelle Eigeninitiative kann dazu führen, dass Ansprüche verloren gehen.“
Über AirHelp
AirHelp ist ein Unternehmen für Reisetechnologie, das sich mit Flugunterbrechungen befasst. Seit 2013 hat AirHelp Entschädigungen für über 2,5 Millionen Passagiere mit Flugverspätungen oder -annullierungen durchgesetzt. Über 8 Millionen Passagiere haben ihre Flüge mit AirHelp+ geschützt und unzählige weitere Millionen profitieren von den Informationen, die auf airhelp.com frei verfügbar sind.
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Mit einem Netzwerk von 50 Anwaltskanzleien in über 35 Ländern, innovativer künstlicher Intelligenz im Hintergrund und einem engagierten Team von über 400 AirHelpers macht AirHelp es jedem Reisenden in der EU, in Großbritannien und darüber hinaus leicht, bei Flugverspätungen und -annullierungen bis zu 600 Euro zu erhalten. Weitere Informationen über AirHelp finden Sie unter: https://www.airhelp.com