Berlin, 5. Februar 2026 – Schnee, Eis und gefrierender Regen bringen den Verkehr in Deutschland erneut durcheinander. In Berlin und im Osten Deutschlands kam es die vergangenen Tage zu zahlreichen Unfällen. Der Deutsche Wetterdienst hat eine Warnung vor extremer Glätte in Berlin und Brandenburg herausgegeben. Auch der Flugverkehr ist betroffen: Seit dem Morgen können keine Flugzeuge mehr vom Hauptstadtflughafen starten. Flugzeuge in der Luft könnten derzeit aber noch landen – allerdings verspätet. Noch ist unklar, wie lange keine Maschinen abheben können. Passagiere müssen sich auf lange Wartezeiten, Flugausfälle und Verspätungen einstellen. Welche Rechte Verbraucher:innen in diesem Fall zustehen, erklärt Fluggastrechteexpertin Nina Staub von AirHelp.
Passagiere haben Anspruch auf eine Alternativbeförderung und Verpflegung
„Passagiere, die heute vom BER abfliegen, sollten sich vorab über den Status ihres Fluges bei der Airline informieren. Bei Flugausfällen durch Glatteis oder Schnee haben betroffene Fluggäste Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an. Inlandsflüge können optional auf ein Bahnticket umgebucht werden. Allerdings werden derzeit auch zahlreiche Fernverbindungen der Bahn aufgrund des Glatteises gestrichen.
Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig oder kann sie keine geeignete alternative Beförderung anbieten, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Um die Erstattung ihrer Kosten zu gewährleisten, sollten betroffene Passagiere eventuelle Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen.
Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline zudem dazu verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Zudem müssen zwei Telefonate oder Versendung von zwei E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen. Es wird in jedem Fall angeraten, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern. Wir raten allen Fluggästen, jede Quittung aufzubewahren, um von den Fluggesellschaften eine Rückerstattung der Kosten für Essen, Erfrischungen, Ersatzreisen und Unterbringung erhalten zu können.”
Keine Kompensationspflicht bei außergewöhnlichen Umständen
Zur Kompensationspflicht merkt Staub an: „Bei Flugausfällen und Verspätungen können Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro pro Fluggast haben. Dies gilt jedoch nicht für außergewöhnliche Umstände. Da wetterbedingte Störungen wie Glatteis und Schnee im Flugplan nicht von der Fluggesellschaft zu verantworten sind, haben Fluggäste daher keinen Anspruch auf Entschädigung.
Allerdings ist zu beachten, dass nach dem BGH-Urteil X ZR 146/23 Fluggesellschaften auch dann für Verspätungen haften können, wenn diese durch Fremdleistungen wie die Enteisung von Flugzeugen auf Flughäfen verursacht werden. Trotzdem stellen Verspätungen bei der Enteisung keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn sie eine große Anzahl von Flugzeugen betreffen und das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf den Enteisungsvorgang hat. Das gilt derzeit für den BER: Denn der gefrierende Regen erschwert die Enteisung der Maschinen massiv und liegt außerhalb des Einflussbereiches der Airline.“
Über AirHelp
AirHelp ist ein Unternehmen für Reisetechnologie, das sich mit Flugunterbrechungen befasst. Seit 2013 hat AirHelp Entschädigungen für über 2,5 Millionen Passagiere mit Flugverspätungen oder -annullierungen durchgesetzt. Über 8 Millionen Passagiere haben ihre Flüge mit AirHelp+ geschützt und unzählige weitere Millionen profitieren von den Informationen, die auf airhelp.com frei verfügbar sind.
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